Ab dem 1. Dezember 2025 tritt mit § 307i des Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) eine wichtige Änderung für rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner in Kraft. Die bislang separat ausgezahlte Übergangszulage wird dann nicht mehr als eigener Posten sichtbar sein, sondern fest in die Monatsrente integriert.
Wer ist betroffen und was hat sich geändert
Gemäß § 307i SGB VI steht der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten vor allem Betroffenen zu, deren Rentenanspruch
- wegen Erwerbsminderung oder Kindererziehung oder
- als Hinterbliebenenrente
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 begann.
Bisher galt ein separater Zusatzbetrag (§ 307j SGB VI) vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025.

So wird der neue Zuschlag berechnet
Die Höhe des Zuschlags richtet sich danach, wie viele persönliche Entgeltpunkte (EP) einer Rente am Stichtag 30. November 2025 zugrunde liegen.
Je nach Rentenbeginn gelten zwei Staffelungen:
- Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag = EP × 7,5 %
- Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag = EP × 4,5 %
Wichtig: Wenn die Neuberechnung zeigt, dass die neue Rente höher ist als bisher, können Nachzahlungen für bis zu 17 Monate anfallen – nämlich für den Zeitraum Juli 2024 bis November 2025.
Vorteil – aber auch Risiken
Durch die Integration des Zuschlags in die reguläre Monatsrente steigt die Bruttorente dauerhaft und nicht nur als Einmalzahlung.
Gleichzeitig bedeutet die höhere Rente aber auch: Bei Hinterbliebenenrenten oder anderen Leistungen, die abhängig vom Einkommen sind, kann sich künftig eine Kürzung ergeben – weil der Zuschlag vollständig angerechnet wird.
Beispiel zur Veranschaulichung
Ein Empfänger hat zum 30. November 2025 insgesamt 45,5678 Entgeltpunkte. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 würde sich ein Zuschlag von 45,5678 × 0,075 = 3,4176 EP ergeben. Damit lägen künftig 48,9854 EP zugrunde und die Monatsrente stiege z. B. um ca. 139 Euro brutto. (Beispiel aus einem Infotext).

Was sollten Rentner nun tun?
- Prüfen Sie Ihren Rentenbescheid, sobald Sie einen neuen Bescheid wegen der Umstellung erhalten.
- Achten Sie auf mögliche Auswirkungen bei anderen Leistungen, z. B. bei Witwen-/Witwerrente oder Grundsicherung.
- Wenn Sie nicht betroffen sind – also Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2018 oder andere Voraussetzungen nicht erfüllt sind – ändert sich nichts.
Erinnern wir daran, что wir auch darüber geschrieben haben Schüsse in Rodgau: Polizei jagt flüchtigen Täter mit Hubschrauber.
